Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Tierarztpraxis Vorgartenstraße 172
Mag.vet.med. Nina Leonard
der Tierarztpraxis Vorgartenstraße 172
Mag.vet.med. Nina Leonard
1.1. Der Behandlungsvertrag (einschließlich Impf ,- und Kontrolluntersuchungen) kommt durch den Auftrag des Tierhalters, der in elektronischer oder mündlicher (z.B. telefonisch) Form erfolgt und der Zusage der Tierarztordination (sei es schriftlich oder mündlich) zustande. Von Seiten der Tierarztordination kann die Zusage auch schlüssig durch Aufnahme der Behandlung (Untersuchung) erfolgen. Der jeweilige Tierhalter hat, mit Ausnahme medizinisch indizierter Notfälle, kein Anrecht auf Behandlung in der Tierarztordination.
1.2. Der jeweilige Behandlungsvertrag mit dem Tierhalter wird ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der jeweils gültigen Fassung, abgeschlossen, die auf der Website www.tierarztpraxis-vorgartenstrasse.at abrufbar sind und auch in der Tierarztordination, zur Einsicht, aufliegen.
1.3. Konsultationen unserer Tierärztinnen sind, mit Ausnahme von Notfällen, nur nach vorhergehender Vereinbarung möglich. Werden vereinbarte Termine ohne vorherige, rechtzeitige Absage (spätestens 24 Stunden davor) nicht wahrgenommen, behalten wir uns vor den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.
1.4. Für Kaufverträge über den Ankauf von Medikamenten und Diät,- sowie Ergänzungsfuttermittel, als auch Hunde,- und Katzensnacks („Leckerli“) gilt 1.1. sinngemäß.
1.5. Der Umtausch oder die Rücknahme von Medikamenten, Diät- und Ergänzungsfuttermitteln ist, auch dann, wenn diese noch nicht geöffnet/verbraucht wurden, ausgeschlossen.
1.6. Die von der Tierarztpraxis veräußerten Medikamente und Futtermittel verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts im Eigentum der Tierarztpraxis.
2.1. Die Auswahl der behandelnden Tierärztin obliegt alleine der Tierarztordination, sodass ein Recht zur Auswahl der behandelnden Tierärztin nicht gegeben ist. Dies schließt nicht aus, dass wir bemüht sind allfällige Wünsche der Tierhalter, nach Möglichkeit, zu berücksichtigen.
2.2. Die Tierarztordination ist berechtigt, Mitarbeiter, sowie fachkundige Dritte im Rahmen der Vertragserfüllung einzusetzen, wofür eine vorhergehende gesonderte Einwilligung des Tierhalters nicht erforderlich ist.
3.1. Der Tierhalter ist verpflichtet dem behandelnden Tierarzt die gesamte, vollständige Krankengeschichte des zu behandelnden Tieres unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen. Das schließt auch alle Vorbehandlungen und Befunde, sowie die bisherige Medikation ein.
3.2. Der Tierhalter ist überdies verpflichtet vor Behandlung oder Untersuchung des Tieres ein allfällig aggressives Verhalten oder eine sonstige Gefährlichkeit des Tieres offen zu legen, widrigenfalls er für mögliche Verletzungen der Mitarbeiter oder Beschädigungen der Tierarztordination haftet.
3.3. Sämtliche von uns vorgeschlagenen und eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen sind vom Tierhalter zu unterstützen und unseren ärztlichen Anordnungen ist Folge zu leisten. Unterlässt der Tierhalter die von uns vorgeschlagenen oder bereits begonnenen Behandlungen, so ist unsere Haftung ausgeschlossen.
3.4. Der Tierhalter haftet für alle Schäden die der Tierarztordination entstehen und die durch sein schuldhaftes Verhalten, sei es auch durch eine mangelnde Beaufsichtigung seines Tieres, bedingt sind.
4.1. Das Entgelt für unsere Untersuchungs – und Behandlungsleistungen (einschließlich operativer Eingriffe) oder für den käuflichen Erwerb von Waren (Medikamente, Futtermittel) ist unmittelbar nach der Behandlung/Operation/Kauf in bar oder per Bankomatkarte oder Kreditkarte (Visa oder Mastercard) zu leisten.
4.2. Die Verpflichtung des Tierhalters zur Entrichtung des Honorars besteht auch im Falle des Todes (Einschläferung, Versterben) des Tieres.
4.3. Vor operativen Eingriffen erfolgt eine schriftliche Kostenschätzung, die jedoch unverbindlich ist, zumal aus medizinischen Gründen, eine Behandlungserweiterung erst während des Eingriffs erkennbar werden kann. Die Kostenschätzung umfasst in diesen Fällen auch Futterkosten und andere Kosten für die tagsüber stationär aufgenommenen Tiere.
4.4. Zeigen Tiere, während des stationären Aufenthaltes in der Tierarztordination, ein so aggressives Verhalten, dass ihre postoperative Behandlung/Betreuung ohne Gefährdung der Mitarbeiter der Tierarztordination oder des Tieres selbst, nicht möglich ist, ist die Tierarztordination berechtigt Sedierungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, die eine Gefährdung hintanhalten, zu setzen, um eine ordnungsgemäße Behandlung zu gewährleisten. Derartige, ursprünglich nicht vorhersehbare Kosten, sind vom Tierhalter, neben den veranschlagten Behandlungs/Operationskosten zu ersetzen.
4.5. Wenn während des operativen Eingriffs oder während der stationären Aufnahme unerwartete lebensbedrohliche Umstände beim Tier auftreten (oder solche die eine langanhaltende schwere gesundheitliche Beeinträchtigung nach sich ziehen), ist die Tierarztordination berechtigt, soferne der Tierhalter kurzfristig nicht erreichbar ist, auch ohne dessen Einwilligung, im Sinne des Tierwohls, weitere Untersuchungen, Behandlungen oder Erweiterungen des vereinbarten operativen Eingriffs vorzunehmen, um diese Folgen möglichst hintanzuhalten. In solchen Fällen ist der Tierhalter dennoch verpflichtet das (erweiterte) Behandlungsentgelt zu leisten.
4.6. Treten während eines operativen Eingriffs oder während der stationären Aufnahme des Tieres lebensbedrohliche Zustände auf, die aus medizinischer Sicht nicht mehr sinnvoll behandelt werden können, so ist die Tierarztordination berechtigt, soferne der Tierhalter kurzfristig nicht erreichbar ist, auch ohne dessen Einwilligung, im Sinne des Tierwohls, das Tier zu euthanasieren. Auch in diesen Fällen ist der Tierhalter dennoch verpflichtet sowohl das vereinbarte Behandlungsentgelt, als auch die Kosten für die Euthanasie zu übernehmen.
4.7. Falls ein Tier nach einem operativen Eingriff/stationärem Aufenthalt nicht abgeholt wird, ist die Tierarztordination berechtigt (jedoch nicht verpflichtet) das Tier an eine geeignete Person zu übergeben. In diesem Fall verzichtet der Tierhalter auf jegliche Ansprüche im Zusammenhang mit seinem Tier, welcher Art auch immer.
4.8. Bei sonstigen Behandlungen/Untersuchungen des Tieres in der Ordination wird dem Tierhalter vom behandelnden Tierarzt mündlich vorab eine unverbindliche Kostenschätzung abgegeben, die je nach Behandlungsverlauf bzw. vorläufigen Behandlungsergebnissen auch erweitert werden kann.
4.9. Eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen steht dem Tierhalter nur mit einer von Mag. Nina Leonard anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenforderung zu. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Tierhalter nicht zu.
5.1. Die Tierarztordination verpflichtet sich zur Erfüllung des Behandlungsvertrages, unter Berücksichtigung der tierärztlichen Sorgfaltspflicht und unter Anwendung der wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsregeln,- und Methoden zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Gesundheit des zu behandelnden Tieres. Ein Rechtsanspruch auf Erfolg der angewandten Behandlung besteht nicht.
5.2. Die Tierarztordination verpflichtet sich, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung, im Falle eines mangelnden Behandlungserfolges oder bei Auftreten von Komplikationen, einer Verbesserung nachzukommen. Die Kosten der „Verbesserung“ richten sich nach den Gewährleistungsvorschriften des ABGB. Für den Fall, dass die Tierarztordination über den mangelnden Behandlungserfolg oder das Auftreten von Komplikationen nicht in Kenntnis gesetzt wird, sohin eine Verbesserung gar nicht vorgenommen werden kann, sind gesetzliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Die Tierarztordination haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände (auch Wertgegenstände) Dritter, insbesondere der Tierhalter, während der Anwesenheit in den Ordinationsräumlichkeiten.
7.1. Zwecks bestmöglicher Behandlung und Betreuung der Tiere, müssen bestimmte personenbezogene Daten der Tierhalter, als auch Behandlungsdaten des Tieres in der Datenverarbeitung der Tierarztordination dauerhaft gespeichert werden. Weitere Informationen dazu finden sich in unserer Datenschutzerklärung. Die vom Tierhalter bekannt gegebenen Daten, sowie jene der Behandlung, unterliegen den gültigen Datenschutzvorschriften ebenso wie der tierärztlichen Schweigepflicht.
7.2. Sämtliche Daten von Tierhaltern oder Tieren werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Davon ausgenommen sind Datenübermittlungen an fachkundige Dritte zwecks Einholung eines medizinischen Konsils oder an zu überweisende Kliniken oder Labore, sowie Daten im Falle meldepflichtiger Tierseuchen an die Behörde.. Ebenso ausgenommen ist die Übermittlung der Daten an ein Inkassobüro oder eine rechtsfreundliche Vertretung im Falle von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Tierhalter und Mag. Leonard aus oder im Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag.
8.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit demselben ist ausschließlich das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wien.
8.2. Der Behandlungsvertrag und damit auch diese AGB unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
8.3. Zuständige Kammer und Beschwerdestelle: Österreichische Tierärztekammer